§ 1 - Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerberatung Ennepe-Ruhr -Lohnsteuerhilfeverein-“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Schwelm und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Münster. Die Geschäftsleitung befindet sich ebenfalls im Oberfinanzbezirk Münster. Das Arbeitsgebiet des Vereines ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 - Zweck des Vereines

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Lohnsteuersachen, sowie den in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 - Mitglieder

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereines werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 - Beginn der Mitgliedschaft

Der Eintritt ist schriftlich zu erklären. Allen Bereitwilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhöndigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Bereitwilligen nicht innerhalb eines Monats, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedschaft oder durch den Tod.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
  5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereines enthoben.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Einen Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 - Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein einheitlicher Jahresmitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird in Einzelfüllen unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr werden vom Vorstand festgesetzt und den Mitgliedern des Vereins durch eine Beitragsordnung bekannt gegeben. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr in begründeten Fällen zu ermäßigen oder zu erlassen. Eine geänderte Beitragsordnung muss den Mitgliedern mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben werden.
  3. Die Aufnahmegebühr, sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 10. Januar eines Jahres fällig.
  4. Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 8 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 9 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsorts und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
  3. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellung an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
  4. Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberichtigten Mitglieder dies verlangen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern schließt
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

§ 11 - Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorlage eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Dienstältesten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.
  5. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Daneben können nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
  6. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereines
    • Bestellung eines Geschäftsführers i.S.v. § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte nicht selber führt
    • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i.S.v. § 14 der Satzung
    • Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Wahrnehmung des sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 11a - Genehmigung von Verträgen (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 StBerG)

Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Steuerberatungsgesetzes ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 - Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 13 - Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

  1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und Vermögensübersicht, sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereines jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
  2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
    • Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind
    • Prüfungsverbände, zu deren satzungsgemäßem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist
  3. Personen, bei denen die Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil Sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereines sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
  4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
  6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 - Beratung der Mitglieder

  1. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
  2. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
  3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
  4. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereines nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
  5. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen, wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
  6. Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 - Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitlieder kann die Haftung des Vereins für Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.b. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.

§ 16 - Auflösung des Vereines, Liquidation

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesonderten einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
  2. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
  3. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder. Über eine Verwertung eventuell vorhandenen Vereinsvermögen beschließen Sie gemeinsam mit der Mitgliederversammlung.

§ 17 - Gerichtstand

Gerichtsstand ist Sitz des Vereins. Erfüllungsort in jedem Fall Schwelm.

§ 18 - Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Schwelm, April 2002

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