Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist im Steuerberatungsgesetz geregelt. Danach sind zur „geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen“ befugt:
Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z.B. Arbeitnehmer, Pensionäre, Beamte, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) z.B. Rentner, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen, keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12 oder 26 des EStG in voller Höhe steuerfrei, und soweit sie Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 13.000€, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000€, nicht übersteigen.
Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen umfasst- die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Einkünfte und Einnahmen
- die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der Lohnsteuerkarte
- die Hilfeleistung bei der Erstellung der EinkommenSteuererklärung einschließlich der Anlagen
- die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer